Kostenhinweis
Hinweis auf Wertgebühren / Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe:
Das gesetzliche Honorar eines Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nach dem entsprechenden Gegenstandswert bzw. Streitwert der Angelegenheit es sei denn, ich vereinbare mit Ihnen eine andere Vergütung z.B. ein Stundenhonorar. Über meine voraussichtlichen anwaltlichen Kosten kläre ich Sie im Vorfeld in Ihrem entsprechenden Einzelfall auf. Ich bin berechtigt, Vorschüsse zu erheben. Sofern Sie nicht in der Lage sind, die anwaltliche Vergütung und etwaige Gerichtskosten zu begleichen, teilen Sie mir dies bitte gleich zu Beginn mit. In diesem Fall können Sie sich um die Erlangung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe bemühen. Erhalten Sie diese Hilfe nicht, müssen Sie die Anwaltsvergütung selbst bezahlen.
Hinweis auf Vergütungsvereinbarung:
Ich weise darauf hin, dass ich bestimmte Mandate nur auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung (Pauschalvergütung oder Zeitvergütung) bearbeite. Bei einer Zeitvergütung erhebe ich einen Stundensatz von 200,- EUR zzgl USt. Pauschalvergütungen werden individuell vereinbart.
Hinweis auf Erstberatung:
Die Erstberatung (ein mündlicher Rat oder eine mündliche Auskunft) kostet kraft Gesetzes bei einem Verbraucher / Arbeitnehmer max. 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Ausschlaggebend ist, dass die Erstberatung mündlich stattfindet. Wird das Beratungsgespräch schriftlich zusammengefasst, ein Brief verfasst, Kopien angefertigt oder Unterlagen eingesehen, so sind diese Tätigkeiten nicht in der Erstberatungsgebühr enthalten.
Hinweis auf Kostenerstattung gemäß § 12 a ArbGG:
Ich weise darauf hin, dass in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (außergerichtlich und gerichtlich I. Instanz) jede Partei ihre Anwaltskosten selber trägt (§ 12a ArbGG). Im außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Verfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.
Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung:
Für die Übernahme dieser Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung kann keine Garantie übernommen werden. Ich weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass nicht die Rechtsschutzversicherung, sondern Sie als Mandantin bzw. Mandant Honorarschuldner sind.